E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Zustimmung zum Splitting

Ein Ehegatte muss auch im Jahr der Scheidung der gemeinsamen Veranlagung zustimmen, wenn sich der andere Ehegatte zum Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Nachteile bereit erklärt.

Ein Ehegatte muss aufgrund seiner ehelichen Pflichten der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer zustimmen, solange der andere Partner sich bereit erklärt, die eintretenden Nachteile auszugleichen. Dieser Anspruch auf Zustimmung besteht nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann noch, wenn die Eheleute bereits getrennt leben. Zwar bedeute das Getrenntleben, dass Teile der ehelichen Pflichten erlöschen - insbesondere was die gemeinsame Haushaltsführung anbelangt. Die ehelichen Verpflichtungen insgesamt gehen allerdings erst mit der rechtskräftigen Scheidung vollständig unter. Bis zur Scheidung kann der besser verdienende Ehegatte unter Ausgleich der finanziellen Nachteile für den anderen dessen Zustimmung zur Splitting-Veranlagung verlangen.

 
[mmk]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-21 wid-29 drtm-bns 2024-11-21