E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Aufhebung einer Adoption nach der Scheidung

Eine Adoption kann nach der Scheidung der Ehe der Adoptiveltern aufgehoben werden, wenn das Kindeswohl dies erfordert.

Eine Kindesadoption kann auf Antrag eines Elternteils aufgehoben werden, wenn die Ehe der Adoptiveltern geschieden wird und weitere Umstände dies rechtfertigen. Das Oberlandesgericht Köln ist zwar der Ansicht, dass die Scheidung alleine kein ausreichender Grund ist, um eine Adoption aufzuheben. Allerdings können weitere Gründe bestehen, die dafür sprechen, dass eine solche Entscheidung zum Wohl des Adoptivkindes ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn zwischen dem adoptierten Kind und einem der beiden Adoptiveltern eine Entfremdung eingetreten ist. Für die Entscheidung ohne Belang ist dabei, dass durch die Aufhebung der Adoption Unterhaltsansprüche gegen die leiblichen Eltern wieder aufleben.

 
[mmk]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-24 wid-29 drtm-bns 2024-11-24