E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Gutachten muss ein geeigneter Sachverständiger erstatten

Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

Dabei stützt sich das Gericht auf die Ausführungen eines geeigneten Sachverständigen. Dieser hat sich zu der Frage zu äußern, ob die Kinder bei einer Rückführung in den gemeinsamen Haushalt der Kindeseltern oder in den Haushalt der Kindesmutter oder des Kindesvaters einer Kindeswohlgefährdung ausgesetzt sind.

Die Qualifikation als Sozialpädagoge im Sinne einer Mindestqualifikation ist zur Beantwortung der Beweisfragen, nicht ausreichen, da das Studium der Sozialpädagogik nicht die erforderlichen psychologischen Kenntnisse vermittelt. In Kindschaftssachen ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll.
 
Oberlandesgericht Schleswig, Urteil OLG Schleswig 13 UF 4 20 vom 02.09.2020
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-12-21 wid-29 drtm-bns 2024-12-21