Das Steuerecht sieht lediglich vor, dass auf Kinder und Stiefkinder die Steuerklasse I anzuwenden ist, mithin ist auch nur der rechtliche Vater den Kindern zum Unterhalt verpflichtet und nur rechtliche Kinder haben einen Pflichtteilsanspruch.
In der Steuerklasse I fällt bei einem Erwerb bis 75.000 ? eine Steuer in Höhe von 7 % an. In der Steuerklasse III sind dafür bereits 30 % Steuer zu zahlen.
Die Freibeträge für Kinder liegen bei der Steuerklasse I bei 400.000 ?, bei Steuerklasse III hingegen bei lediglich 20.000 ?.
Rechtlicher Vater ist ein Mann, mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist.