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Bundesweiter Umzug beim Kindesunterhalt zumutbar

Minderjährige unverheiratete und privilegiert volljährige Kinder stehen unterhaltsrechtlich auf dem ersten Rang.

Alle anderen Unterhaltspflichten des nicht betreuenden Elternteils sind nachrangig.

Den Minderjährigen gleichgestellt sind volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben.

Ein Unterhaltspflichtiger Elternteil ist einem privilegiert unterhaltsbedürftigen Kind gegenüber gesteigert unterhaltspflichtig. Das bedeutet, dass in der Praxis, alle verfügbaren Mittel bis zum notwendigen Eigenbedarf einzusetzen sind und die Arbeitskraft voll ausgeschöpft werden muss.

Im Einzelfall kann das auch bedeuten, dass ein Umzug bundesweit zumutbar ist, wenn in anderen Bereichen Deutschlands, z. B. im Ruhrgebiet oder im Sauerland, in dem einschlägigen Beruf weit höhere Einkünfte erzielt werden können, als dies der Unterhaltspflichtige in seinem bisherigen Beruf tut. Insbesondere, wenn in anderen Teilen Deutschlands die Löhne teilweise derart hoch sind, dass weit mehr als nur zwei minderjährige Kinder, ohne Gefährdung des eigenen notwendigen Selbstbehaltes, unterhalten werden könnten.

Grundsätzlich ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 48 Stunden pro Woche zuzumuten bzw. die Aufnahme einer entgeltlichen Nebentätigkeit zuzumuten wenn das Haupterwerbseinkommen nicht ausreicht, um den Mindestunterhalt der minderjährigen Kinder abzudecken.

Der notwendige Selbstbehalt beträgt aktuell laut Düsseldorfer Tabelle gegenüber minderjährigen Kindern bei Erwerbstätigkeit 1.080 EUR, sonst 880 EUR.
 
OLG Nürnberg, Urteil OLG Nuernberg 9 UF 215 09 vom 28.07.2009
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