Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sowohl der Abschluss als auch die Kündigung einer Vollkaskoversicherung ein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie sein kann. Ein Ehemann durfte daher den von seiner Frau geschlossen Vertrag mit Wirkung für sie kündigen. Eine Mitwirkung der Ehefrau war dafür nicht nötig.