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Eltern müssen bei eigener Leistungsfähigkeit dem Kind die Ausbildung finanzieren und schulden ihm sogar einen Prozesskostenvorschuss bei beabsichtigter Einklagung des Studienplatzes

Bei der angestrebten Ausbildung muss es sich jedoch um den üblichen Werdegang handeln. Dies ist der Fall, wenn das Kind einen Bachelorstudiengang abgeschlossen hat und einen Studiengang in einem konsekutivem Studiengang anstrebt und zwischen beiden Studiengängen ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, sich das Masterstudium mithin als fachliche Ergänzung, Vertiefung und Weiterführung des Bachelorstudiums darstellt.

Die Eltern schulden dem Kind eine Ausbildung, die den Begabungen des Kindes, seinen Fähigkeiten, seinem Leistungswillen und seinen Neigungen entspricht, solange sich die Ausbildung im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren für die Eltern hält.

Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit, ist jeder Elternteil gesondert heranzuziehen und für jeden ist eine gesonderte Berechnung vorzunehmen. Sodann sind die Ergebnisse zu addieren.
 
Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil OVG HH 3 Nc 207 15 vom 08.02.2016
Normen: BGB § 1360a Abs. 4
[bns]
 

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