E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Kein Verzicht auf Trennungsunterhalt

Ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt ist unwirksam und wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.

Diese Vorgabe hat sowohl individuelle als auch öffentliche Interessen im Blick und will verhindern, dass sich der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit durch Dispositionen über den Bestand des Unterhaltsanspruchs seiner Lebensgrundlage begibt und dadurch gegebenenfalls öffentlicher Hilfe anheimzufallen droht.

Die Beurteilung, ob eine unzulässige Unterschreitung des angemessenen Unterhalts und damit ein unwirksamer Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt vorliegt, setzt voraus, dass zunächst die Höhe dieses angemessenen Unterhaltsanspruchs im hierfür erforderlichen Umfang festgestellt worden ist. Denn andernfalls lässt es sich nicht erkennen, ob ein Verzicht vorliegt.

Sonstige ehevertragliche Regelungen, die dem Unterhaltsberechtigten zum Vorteil gereichen können, sind in die Prüfung nicht einzubeziehen. Denn die Wirksamkeit der Regelung des Trennungsunterhalts ist isoliert zu betrachten und wird nicht durch Vereinbarungen zu anderen Gegenständen berührt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 1 15 vom 30.09.2015
Normen: BGB §§ 1361 Abs. 4, 1360 a Abs. 3, 1614
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-24 wid-29 drtm-bns 2024-11-24