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Zur Frage der Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten

Gerichts- und Anwaltskosten eines Scheidungsprozesses sind weiterhin steuerlich abzugsfähig, wohingegen Kosten einer geschlossenen Scheidungsfolgenvereinbarung nicht berücksichtigt werden.


Zu diesem Urteil gelangte das Finanzgericht Münster im Rahmen eines Verfahrens, bei welchem die Klägerin mit dem Finanzamt darüber stritt, welche Kosten ihrer Scheidung steuerlich abzugsfähig sind. Im Vorfeld ihrer Scheidung hatte sie mit ihrem Ehemann beim Notar eine Vereinbarung getroffen, nach welcher sie sich zum Erwerb des Miteigentumsanteils ihres Mannes am gemeinsamen Grundstück und zur Zahlung einer Summe zur Abgeltung aller Ansprüche verpflichtet hatte. Die Kosten des Scheidungsprozesses und auch die Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung wollte sie im Rahmen ihrer Steuererklärung berücksichtigt wissen, wohingegen das Finanzamt hierfür keinen Grund sah. Vor Gericht erzielte die Frau nur einen Teilerfolg:

Demzufolge ist eine steuerliche Berücksichtigung nur für die Gerichts- und Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung möglich. Denn die Ehe kann nur durch ein gerichtliches Verfahren aufgelöst werden, weshalb die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten auch zwangsläufig entstehen. Dem steht es auch nicht entgegen, dass eine gesetzliche Neuregelung eine steuerliche Abzugsfähigkeit von Prozesskosten nur noch vorsieht, wenn der Steuerpflichtige ohne das gerichtliche Verfahren Gefahr liefe seine Existenzgrundlage zu verlieren. Dieser Begriff der Existenzgrundlage erfasst neben dem wirtschaftlichen Aspekt aber auch den Bereich des bürgerlichen Lebens und die gesellschaftliche Stellung. Dazu ist auch die Option zu zählen, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können, weshalb die Prozesskosten weiter abzugsfähig sind.

Anders verhält es sich jedoch mit den Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung. Denn diese sind der Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig entstanden, da die Klägerin die Vereinbarung freiwillig schloss. Insbesondere erhielt sie für die an ihren Mann geleisteten Zahlungen einen Gegenwert in Form des Alleineigentums an dem Grundstück und die Freistellung von allen weiteren Ansprüchen.
 
Finanzgericht Münster, Urteil FG MS 4 K 1829 14 vom 21.11.2014
Normen: § 33 II S.4 EStG
[bns]
 

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