E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Amt muss nur die Kosten des günstigsten Bahntickets übernehmen

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts müssen Bahnkosten, welche einem Leistungsberechtigten in Ausübung des Umgangsrechtes mit ihrem Kind entstehen, nur in der Höhe des günstigsten Bahntickets übernommen werden.


Mit seinem PKW holte ein leistungsberechtigter Vater seine bei der Mutter lebende Tochter alle 14 Tage am Wochenende zu sich, und brachte sie auch am Sonntag mit dem PKW zu ihrer in 140 km Entfernung lebenden Mutter zurück. Vom Sozialleistungsträger begehrte er vor diesem Hintergrund eine entsprechende Übernahme der entstandenen Fahrtkosten.

Das Bundessozialgericht teilte mit, dass Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts zwar grundsätzlich durch das Amt zu tragen sind, den Leistungsbezieher jedoch die Pflicht trifft Einsparmöglichkeiten wahrzunehmen. Das Umgangsrecht und die zu seiner Ausübung entstandenen Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen und dem Leistungsbezieher zumutbar sein. Vorliegend wäre die Nutzung der Bahn nicht nur die günstigste Alternative für den Vater gewesen, sondern war diesem auch zumutbar gewesen. Vor diesem Hintergrund sind auch nur die Kosten zu erstatten, welche bei der Wahl des günstigsten Verkehrsmittels angefallen wären.
 
Bundessozialgericht, Urteil BSG B 4 AS 4 14 R vom 18.11.2014
Normen: Art.6 II GG, § 21 VI SGB II
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-24 wid-29 drtm-bns 2024-11-24