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Auslegung der Beschwerde gegen die Betreuerauswahl als Beschwerde gegen die Betreuung an sich

Wendet sich der Betroffene nach der Anordnung der Betreuung noch innerhalb der Beschwerdefrist allein gegen die Betreuerauswahl, so ist dieses Anliegen als Beschwerde gegen den Ausgangsbeschluss auszulegen und die Bestellung des Betreuers als Einheitsentscheidung zu überprüfen.


Schlägt der zu Betreuende im Rahmen der Anordnung der Betreuung eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 220 14 vom 17.09.2014
Normen: BGB §§ 1897 Abs. 4 S. 1, 1908 b Abs. 3
[bns]
 

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