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Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Verschweigen der Vaterschaft eines anderen Mannes

Der Versorgungsausgleich kann wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen sein, wenn die Ehefrau dem Ehemann verschweigt, dass das während der Ehe geborene und gemeinsam geglaubte Kind von einem anderen Mann abstammt.

In einem solche Fall kann ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten der Ehefrau auch dann angenommen werden, wenn der Ehemann bereits kurz vor oder nach der Geburt des Kindes den Verdacht hatte, dass das Kind nicht von ihm abstammen könnte, zu dieser Zeit jedoch noch keinen Vaterschaftstest verlangte.
Mit einem solchen Verhalten greift die Ehefrau in die autonome Entscheidungsfreiheit des Ehemannes bezüglich der Fortsetzung der Ehegemeinschaft oder einer Scheidung ein, was einen gravierenden Eingriff in die persönliche Lebensgestaltung des Ehemanns darstellt, weil dieser zumeist in nicht unerheblichen Maße den Fortbestand der Ehegemeinschaft von seiner leiblichen Vaterschaft abhängig macht.
 
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG Koeln 4 UF 226 12 vom 15.02.2013
Normen: VersAusglG § 27
[bns]
 

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