E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots führt zur Verletzung des rechtlichen Gehörs

Das Gericht verletzt den Anspruch eines Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör, wenn es ein erhebliches Beweisangebot eines Prozessbeteiligten nicht berücksichtigt und dieses Vorgehen auch nicht mit den Bestimmungen des Prozessrechts gerechtfertigt ist.


In dem zugrundeliegenden Fall verpflichtete sich der Beklagte mit notariellem Vertrag „in Vorwegnahme der späteren Erbfolge“ ein Grundstück unentgeltlich an seinen Sohn, den Kläger, zu übertragen. In dem Vertrag wurden die Auflassung erklärt, sowie die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch bewilligt und beantragt. Hintergrund war ein inzwischen abgeschlossenes Scheidungs- und Unterhaltsverfahren zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau, in dem unklar war, ob und inwieweit der Grundbesitz des Beklagten bzw. Mieteinnahmen hieraus für Zugewinn und Unterhaltsansprüche von Bedeutung sein würden. Die Parteien widerriefen gegenüber dem Notar den Auftrag zum Vollzug des Vertrages und wiesen ihn an, den Übertragungsvertrag erst auf erneute gemeinsame Weisung hin zu vollziehen. Der Sohn verlangte später von dem Beklagten die Abgabe der zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Erklärungen.
Das Berufungsgericht hatte zuvor die Behauptung des Klägers unberücksichtigt gelassen, dass der Vollzug des Übertragungsvertrags nur für einen absehbaren Zeitraum zurückgestellt worden sei, nämlich solange, bis abzusehen gewesen sei, dass der neu eingerichtete Betrieb des Klägers gut lief und das Grundstück deshalb nicht auf Grund geschäftlicher Risiken verloren zu gehen drohte. Für diese Behauptung hatte der Kläger den Urkundsnotar als Zeugen benannt. Das Berufungsgericht hat aber nicht diesen Zeugen, sondern nur die Mutter des Beklagten vernommen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 189 12 vom 21.03.2013
Normen: GG. Art. 103 I; BGB § 138; ZPO § 544 VII
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-21 wid-29 drtm-bns 2024-11-21