E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Kontaktverbot kann nach den Regeln zum Ausschluss des Umgangsrechts erfolgen

Soll gegen einen Elternteil, welcher nicht sorgeberechtigt ist, ein Kontaktaufnahmeverbot bzw.

ein Näherungsverbot im Hinblick auf das eingene Kind verhängt werden, so können gerichtliche Maßnahmen nur nach den Regelungen zur Ausgestaltung des Ausschlusses des Umgangsrechts getroffen werden, welche einen Ausschluss ermöglichen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Das Gewaltschutzgesetz ist als Ermächtigungsgrundlage für derartige Maßnahmen nicht heranzuziehen, wenn das Kind als verletzte oder bedrohte Person weiterhin noch unter der elterlichen Sorge, Vormundschaft oder Pflegschaft steht.

Nach dem Entzug der Personensorge kann das Kind noch weiterhin unter der Vermögenssorge seiner Eltern stehen.
 
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil OLG Frankfurt a. M 4 UF 305 12 vom 11.03.2013
Normen: BGB §§ 1666 I, IV, 1684 IV; FamFG § 57 S. 2; GewSchG § 3
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-24 wid-29 drtm-bns 2024-11-24