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Bei Inhaftierung des Kindes kein Kindergeld

Für die Zeit von Untersuchungs- und Strafhaft steht den Eltern eines inhaftierten Kindes kein Anspruch auf Kindergeld zu.


Vorab: Für ein volljähriges Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und einen Ausbildungsplatz entweder nicht gefunden hat oder die Ausbildung nicht fortsetzen konnte, wird Kindergeld gezahlt. Ob das aber auch gilt, wenn das Kind infolge einer Straftat inhaftiert wurde, hatte das Finanzgericht Berlin zu klären.

In dem Verfahren war ein 20-jähriger Jurastudent dabei erwischt worden, wie er sich seinen Studienunterhalt anscheinend mit Drogentransporten verdiente. Wegen dieser Straftat wurde er zu mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Mutter begehrte die weitere Zahlung des Kindergeldes mit der Begründung, dass ihr Sohn studienwillig gewesen sei, aus objektiven Gründen aber an einer Fortsetzung des Studiums gehindert sei.

Dem nicht folgend führte das Gericht aus, dass die Situation de Nachwuchsrechtswissenschaftlers nicht mit einem Kind vergleichbar sei, das seine Ausbildung etwa wegen einer Erkrankung oder wegen einer Schwangerschaft abbricht. Vielmehr hat der Filius die Ursache für die Unmöglichkeit der weiteren Studien mit seiner Straftat selbst gesetzt, weshalb eine Fortzahlung des Kindergeldes nicht gerechtfertigt ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zuließ und dieser so die Gelegenheit hat, Klarheit in die bisher uneinheitliche Rechtsprechung zu bringen.
 
Finanzgericht Berlin, Urteil FG B 10 K 10288 08 vom 06.07.2010
Normen: §§ 32 IV S.1 Nr.2 a, 63 I S.1 Nr.1 EStG 2002
[bns]
 

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