E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Haftung der Eltern nur für eigenübliche Sorgfalt bei Teilnahme des Kindes am Straßenverkehr

Eltern haften für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, auch wenn es um die Teilnahme des eingenen Kindes am Straßenverkehr geht.

Die Haftung der Eltern wegen Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht richtet sich nach dem Alter und dem Entwicklungsstand der Kinder und den sonstigen konkreten Umständen. Für die Beurteilung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten kommt es dabei nicht darauf an, wie die Eltern die Aufsichtspflicht über ihre Kinder ansonsten im Straßenverkehr ausüben, sondern darauf, welche Sorgfalt die Eltern ansonsten in eigenen Angelegenheiten an den Tag legen.
Danach müssen Eltern unter Umständen auch dann nicht haften, wenn sie ihr vierjähhriges Kind unter der Führung des selbst noch anleitungsbedürftigen siebenjährigen Kindes im Straßenverkehr unbeaufsichtigt lassen.
 
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil OLG Karlsruhe 1 U 186 11 vom 03.05.2012
Normen: BGB §§ 277, 1664
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-24 wid-29 drtm-bns 2024-11-24