E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Rechtliches Interesse eines Dritten begründet bei der Ablehnung einer Abwesenheitspflegschaft nicht dessen Beschwerdeberechtigung

Die Ablehnung der Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft begründet nicht allein durch das rechtliche Interesse eines Dritten seine Beschwerdeberechtigung.

Der Beschwerdeführer muss durch die abgelehnte Abwesenheitspflegschaft in seinen Rechten beeinträchtigt sein. Eine bloße rechtliche Vorteilhaftigkeit, welche früher genügt hat, ist nach heutiger Rechtslage nicht mehr ausreichend.

Etwas anderes kann gelten, wenn der Dritte darlegt, dass er durch die Ablehnung der Abwesenheitspflegschaft von einem effektiven Rechtsschutz abgeschnitten wäre.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 623 11 vom 18.04.2012
Normen: BGB § 1911, FamFG § 59
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-21 wid-29 drtm-bns 2024-11-21