E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Keine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts bei großen ehebedingten Nachteilen

Bei einer beonders langen Ehedauer und großer Nachteile aufgrund von Kindererziehung ist eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts nicht gerechtfertigt.

Dabei ist in erster Linie maßgeblich, wie groß die durch die Ehe entstandenen Nachteile sind, mögen diese auch im Zuge einer einvernehmlichen Aufgabenverteilung entstanden sein.
Eine lange Ehedauer hingegen ist ein geringer wiegendes Abwägungskriterium.
In dem entschiedenen Fall arbeitete die geschiedene Ehefrau vor der Ehe als Arzthelferin und gab ihre Tätigkeit aufgrund der Kinderbetreuung auf. Am Ende der Betreuungszeit war sie noch während der Dauer von 19 Jahren geringfügig in ungelernten Berufen beschäftigt. Die Ehe wurde nach 33 Jahren geschieden.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 8 UF 246 10 vom 16.05.2011
Normen: BGB §§ 1573 II, 1578 b
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-23 wid-29 drtm-bns 2024-11-23