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Nutzungsrecht an einer Immobilie schützt nicht vor den Folgen einer Veräußerung der Immobilie

Erwirkt eine Ehefrau nach der Scheidung von ihrem Ehemann ein alleiniges Nutzungsrecht der ehemals gemeinsam bewohnten Immobilie, so schützt das Nutzungsrecht nicht vor den Folgen einer Veräußerung der Ehewohnung, wenn die Parteien bei der Vereinbarung des Nutzungsrechts von einer Veräußerung der Immobilie ausgehen.

Demnach kann ein Schutz im Falle einer Weiterveräußerung nur durch die Begründung eines Mietverhältnisses erreicht werden, welches bei einer Veräußerung auf den Erwerber übergeht.

Im Falle eines Herausgabeverlangens des neuen Eigentümers kann aus dem Nutzungsrecht bzw. der Zuweisung von Wohnraum kein Recht zum Besitz abgeleitet werden.
 
Oberlandesgericht Celle, Urteil OLG Celle 10 WF 133 11 vom 02.05.2011
Normen: BGB §§ 1361 b I, 986, 566
[bns]
 

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