E-Mail 02173 / 8560424 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Tragung der Kosten in einem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft, wenn der Vater bereits verstorben ist.

Ist der Kindsvater bereits verstorben und besteht nur die Möglichkeit die Abstammung des Kindes im Rahmen eines Abstammungsverfahrens zu klären, so entspricht es nicht dem billigen Ermessen die Kosten einer erfolgreichen Vaterschaftsfeststellung der beteiligten Mutter des Verstorbenen aufzuerlegen.

Demnach können die Kosten eines Abstammungsverfahrens nur den formell Beteiligten auferlegt werden, mithin ist eine Heranziehung zur Abgabe einer Blutprobe zur Feststellung der Vaterschaft nach dem Olg Stuttgart nicht als formelle Beteiligung zu werten.
Allein das Interesse an der Klärung der väterlichen Abstammung ist für die Kostenauferlegung nicht ausreichend.
 
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil OLG 11 UF 286 10 vom 01.03.2011
Normen: § 81 Abs. 1 FamFG
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211-781751 22
Fax: 0211-781751 21

lnfd-dudw 2024-11-23 wid-29 drtm-bns 2024-11-23