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Anspruch des umgangsberechtigten Elternteils auf Übernachtungen des Kindes trotz ungünstiger Wohnverhältnisse

Der umgangsberechtigte Elternteil hat einen Anspruch auf regelmäßige Übernachtungen des Kindes, auch wenn die Wohnverhältnisse ungünstig sind, weil ein Kinderbett fehlt, die Wohnverhältnisse beengt sind und eine Beeinträchtigung durch Zigarettenrauch vorliegt.


Demnach haben die Kinder ein Recht auf Umgang mit dem Vater, wobei die Mutter zur Loyalität verpflichtet ist und den Kindern die Wahrnehmung des Kontakts zum Vater ermöglichen muss.

Dabei sind beengte Wohnverhältnisse unbeachtlich, soweit eine größere Wohnung konkret bezogen werden soll.

Auch die Beeinträchtigung durch Zigarettenrauch ist unbeachtlich, wenn der Vater sich verpflichtet, während der Umgangszeit in der Wohnung nicht zu rauchen und den verbleibenden Beeinträchtigungen durch Lüften entgegenwirkt.
 
Kammergericht Berlin, Urteil KG Berlin 17 UF 225 10 vom 10.01.2011
Normen: BGB § 1684 I, II
[bns]
 

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