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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist für die Aufhebung einer Scheinehe nicht rechtsmissbräuchlich

Wird eine Scheinehe zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen und beantragt ein Ehepartner anschließend Prozesskostenhilfe für ein Eheaufhebungsverfahren, so ist die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe nicht rechtsmissbräuchlich.

Dabei geht der BGH davon aus, dass nur die Eingehung einer Scheinehe gegen Entgelt und zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis rechtsmissbräuchlich ist, nicht jedoch die Beseitigung der Scheinehe durch die Eheaufhebungsklage.

Der Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe begegnet der BGH mit der Begründung, dass die Partei, die ein Entgelt für die Eingehung der Scheinehe bekommt, verpflichtet ist, Rücklagen für eine beabsichtigte Scheidung zu bilden. Kann sie dieses nicht, weil der andere Ehepartner sich an die Vereinbarung nicht hält, so ist die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe nicht mutwillig und rechtsmissbräuchlich.

Der Ehepartner, der ein Entgelt für die Eingehung der Scheinehe erlangt, ist für seine Bedürftigkeit beweispflichtig. Hierbei sind strenge Maßstäbe anzusetzen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 212 09 vom 30.03.2011
Normen: BGB §§ 1313, 1564; ZPO §§ 114, 115, 118
[bns]
 

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